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Deutsche Akademie für Ernährungsmedizin e.V.

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Akademie > Satzung

DEUTSCHE AKADEMIE FÜR ERNÄHRUNGSMEDIZIN e.V.

Satzung vom 28. Juni 1983
(mit Änderungen vom 29. Dezember 1993,
vom 24. November 1994,
vom 28. August 1997,
vom 12. März 1998
vom 25. September 2003
und vom 03. März 2006)

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Deutsche Akademie für Ernährungsmedizin“. Der Sitz des Vereins ist Freiburg. Die Akademie ist ein wissenschaftlicher und gemeinnütziger Verein, der im Vereinsregister des Amtgerichts Freiburg i. Br. eingetragen ist. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Ziele des Vereins sind:

  1. Ärztliche Fortbildung resp. Weiterbildung in Ernährungsmedizin (EM) und Ernährungswissenschaften durch Organisation von
    • ernährungsmedizinischen Seminaren
    • ernährungsmedizinischen Fortbildungstagungen
    • ernährungswissenschaftlichen Tagungen
  2. Förderung und Verbreitung ernährungsmedizinischer Bücher und Schriften
  3. Direkte und indirekte Förderung der Aus- und Weiterbildung aller mit der EM verhafteten Berufsgruppen
  4. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen mit ähnlichen Zielen
  5. Förderung und Organisation wissenschaftlicher Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der EM

§ 2 Gemeinnützigkeit

Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur ausschließlich und unmittelbar zu den in §1 festgelegten Zwecken des Vereins verwendet werden. Der Verein darf keine Tätigkeit ausüben, die in Widerspruch zu §2 der Verordnung zur Durchführung der §§17-19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitverordnung vom 24.12.1953) in der jeweiligen geltenden Fassung steht. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen. Durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf keine Person begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann auf Vorschlag des Präsidiums werden, wer aufgrund seiner fachlichen Kompetenz in der Lage ist, auf dem Gebiet der EM aus- und fortzubilden.
  2. der Vorstand kann verdiente Mitglieder und andere Persönlcihkeiten, die sich um die Ernährungsmedizin verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Deutsche Akademie für Ernährungsmedizin einen früheren Präsidenten der Deutschen Akademie für Ernährungsmedizin zum Ehrenpräsidenten wählen. Der Ehrenpräsident gehört mit beratender Stimme dem erweiternden Präsidium an.
  4. Ehrenmitglieder und der Ehrenäsident sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod des Mitgliedes
  2. durch schriftliche Ausstrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres; die Austrittserklärung muß spätestens bis zum 30.9. eines Kalenderjahres beim Vorstand eingehen
  3. durch Streichung, wenn ein ordentliches Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief nicht bezahlt; bei nachträglicher Zahlung kann der Vorstand die Wiederaufnahme ohne Förmlichkeit verfügen
  4. durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Ziele oder das Ansehen der Gesellschaft erheblich gefährdet, insbesondere bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer ehrenrührigen Strafe. Gegen diesen Beschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Dem Betroffenen ist von beiden Gremien Gelegenheit zu geben, mündlich vor der Beschlußfassung gehört zu werden.

§ 6 Präsidium

Das Präsidium setzt sich aus fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen:

  1. dem Präsidenten
  2. drei Vizepräsidenten
  3. dem Schriftführer (Sekretär), der zusammen mit dem Präsidenten das Vermögen der Akademie verwaltet.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die drei Vizepräsidenten und der Schriftführer (Sekretär). Jeder ist einzeln für den Verein vertretungsberechtigt.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Letzterem obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung und Einberufung der Vorstandssitzungen. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt, ebenso die Vizepräsidenten. Eine Wiederwahl ist möglich. Findet eine Jahreshauptversammlung im Abstand von zwei Jahren statt, dann sind die im Zwischenjahr abzuhaltenden Wahlen vorzuverlegen. Die Amtszeit des Schriftführers wird auf vier Jahre festgesetzt. Eine Wiederwahl ist möglich. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Vorstand bleibt im Amt, bis der neue Vorstand rechtsgültig gewählt ist.

§ 7 a) Wissenschaftlicher Beirat

Vom Vorstand kann zur Beratung ein wissenschaftlicher Beirat gewählt werden. Vorstand und wissenschaftlicher Beirat bilden zusammen den erweiterten Vorstand. Aufgaben und Kompetenzen des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand geregelt.

§ 7 b) Kuratorium

Neben dem wissenschaftlichen Beirat kann vom Vorstand ein Kuratorium bestellt werden, dessen Mitglieder (Personen, Gesellschaften oder Korporationen) die Akademie finanziell und ideell fördern. Die Festlegung der Förderbeiträge erfolgt durch den Vorstand.

§ 7 c) Klinische Lehreinrichtungen der Akademie

Zur Ergänzung der Seminarfortbildung resp. -weiterbildung sollen geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken und ambulante Einrichtungen zur praktischen Ausbildung in Ernährungsmedizin bestellt werden. Festlegung der Kriterien und Auswahl erfolgen durch den Vorstand.

§ 7 d) Arbeitsgemeinschaft der Lehrkliniken

Die Lehrkliniken der Akademie bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft wird zum Mitglied des erweiterten Vorstandes bestellt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr, unter besonderen Umständen zweimal bzw. in zweijährigem Abstand, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens acht Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich angesandt werden.

In der Jahreshauptversammlung sind folgende Angelegenheiten zu behandeln:

  1. Neuwahl des Vorstandes
  2. Festsetzung des Jahresbeitrages
  3. Entgegennahme des Berichtes des Schriftführers über das oder die vergangenen Rechnungsjahre
  4. Abnahme der Jahresrechnung nach Prüfung der Kassenführung durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte neutrale Stelle mit Gegenzeichnung des Schriftführers und des Präsidenten
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Vom Vorstand oder von einem oder mehreren Mitgliedern vorgeschlagene weitere Punkte, die mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht sein müssen.

Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder - wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet - soweit nicht in dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahresversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung von drei Vierteln aller ordentlicher Mitglieder erfolgen. Der Vorstand hat jederzeit die Möglichkeit, Beschlußfassungen über Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, durch schriftliche Stimmabgabe herbeizuführen.

Soll durch schriftliche Stimmabgabe eine Änderung der Vereinssatzung herbeigeführt werden, bedarf es der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller ordentlicher Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Mitteilungen

Mitteilungen des Vereins haben in Zeitschriften der Wahl an geeigneter Stelle zu erfolgen, ggf. in Sonderbeilagen.

§ 10 Geschäftsführung

Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Die Befugnisse des Geschäftsführers im einzelnen werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch zur Verfügung stehende Kapital an eine gemeinnützige Institution mit ähnlicher Zielsetzung auf dem Gebiet der Ernährungsmedizin.

die aktuelle Satzung der DAEM e.V. zum Download (pdf)

Aktuell

Kompaktkurs Ernährungsmedizin vom 13. - 23. Juni 2013 in Bad Krozingen bei Freiburg

DAEM-Spezialseminar "Ernährungstherapie des Metabolischen Syndroms - Update 2013" vom 05.-06.07.13 in Bad Windsheim

Blended-Learning Kompaktkurs Ernährungsmedizin von Sept. 2013 - Febr. 2014 in Münster

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- Programmheft 2013/2014

Info: Wie werde ich Ernährungsmediziner/in DAEM/DGEM®? mehr...

Präsidium

  • Prof. Dr. O. Adam,
  • München
  • Prof. Dr. G. Oehler,
  • Mölln
  • Frau Dr. Gudrun Zürcher
  • Freiburg
  • Prof. Dr. U. Rabast,
  • Hattingen
  • Dr. W. Burghardt,
  • Würzburg

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